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Bürgschaft für Mängelansprüche - Gewährleistungsbürgschaft 

Diese Bürgschaft ist auch unter dem Begriff  Mängelgewährleistungsbürgschaft oder auch Gewährleistungsbürgschaft bekannt. Sie ist die in Der Praxis am häufigsten genutzte Bürgschaft und wird vielfach mit einer Vertragserfüllungsbürgschaft kombiniert.  Sie stellt sicher, daß ein Bürge, für die Kosten der Beseitigung von innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel einsteht, falls der leistungserbringende Unternehmer während der Gewährleistungsfrist insolvent werden sollte.

Gewährt wird eine Mängelgewährleistungsbürgschaft zum Beispiel dann, wenn ein gesamtes Bauvorhaben oder ein bestimmter Bauabschnitt fertiggestellt und an den Bauherrn übergeben wurde. Der Auftraggeber hat in diesem Fall einen Anspruch auf eine Sicherheit in einer gewissen Höhe für den Fall, dass später noch Baumängel auftreten, die bei der Übergabe nicht sofort identifiziert werden konnten.

Die Höhe der Gewährleistungsbürgschaft richtet sich nach dem Sicherheitseinbehalt, der in der Regel zwischen 5 % bis 10% der Auftragssumme beträgt. Ein solcher Einbehalt darf nur vereinbart werden, wenn dem Hersteller die Möglichkeit eingeräumt wird, den Einbehalt durch Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft abzulösen. 

Für den Bauherrn stellt die Mängelgewährleistungsbürgschaft eine gewisse Sicherheit dar. Selbst im Falle der Insolvenz des jeweiligen Bauunternehmens ist diese Bürgschaft auf das jeweilige Objekt bezogen. Somit ist sichergestellt, dass Mängel bis zu der Höhe der in der Bürgschaft vereinbarten Summe beseitigt werden.

 

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