1. Wann und wie werden Sie informiert?
Wenn der Versicherer aus einem Aval in Anspruch genommen wird, Werden Sie davon umgehen informiert. Ihenen wird mitgeteilt wer die Ansprüche stellt und wie hoch der geltendgemachte Betrag ist.
2. Wie können Sie gegen eine Inanspruchnahme vorgehen?
Wenn sie der Ansicht sind, daß das Aval zu Unrecht in Anspruch genommen wird, können Sie dagegen klagen. Mittels der "negativen Feststellungsklage" können Sie eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
3. Welche Informationen und Unterlagen benötigt der Versicherer von Ihnen?
Es werden Informationen zum besicherten Anspruch benötigt. Das können zum Beispiel Schlußrechnungen oder Begehungsprotokolle sein.
Der Versicherer benötigt dann Ihre Stellungnahme zu dem behaupteten Anspruch. Sie können einschätzen, ob der Anspruch besteht oder nicht.
letzlich sind Ihre eigenen Ansprüche aus dem besicherten vertrag wichtig. Haben Sie vielleicht noch Werklohnansprüche? Haben Sie sich bereits mit dem Anspruchsteller geinigt?
4. Wann leistet der Versicherer auf ein Aval?
Besteht der geltend gemachte Anspruch zu Recht, zahlt der Versicherer den geforderten Beitrag aus. Kann der Anspruch vom Avalgläubiger nicht schlüssig dargelegt werden, lehnt der Versicherer die Zahlung ab.
Erheben Sie Einwände gegen einen nach dem vortrag des Anspruchstellers berechtigten Anspruch lehnt der Versicherer die Zahlung ab. Voraussetzung ist, daß Sie innerhalb einer festgelegten Zeit eine negative Feststellungsklage gegen den Anspruchstell einreichen und feststellen lassen, daß der geltendgemachte Anspruch nicht besteht. Erfüllen Sie diese Voraussetzung nicht, dann muß der Versicherer den geforderten Beitrag auszahlen.
5. Was passsiert, nachem der Versicherer auf ein Aval an den Berechtigten gezahlt hat?
Mit der Kautionsversicherung sichern Sie Ihren Kunden ab. Wenn der Versicherer aufgrund der Avalverpflichtung Zahlungsleistungen erbracht hat, dann erstatten Sie dem Versicherer die Zahlung.
6. Was geschieht bei Inanspruchnahme einer Bürgschaft, zahlbar auf erstes Risiko?
Bei einer Bürgschaft, zahlbar auf erstes Anfordern muß der Versicherer als Bürge sofort leisten. Der Avalgläubiger muß nur erklären, daß der "Hauptschuldner seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist".
Einreden oder sonstige Einwendungen können in dieser Phase nicht erhoben werden. Einzige Ausnahme sind dabei offensichtlich, sich aus der Avalerklärung selbst ergebende Umstände.