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Vertragserfüllungsbürgschaft

Bei einer Vertragserfüllungsbürgschaft verbürgt sich der Versicherer für den Auftragnehmer, daß er seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag erfüllt. Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert den Auftragnehmer gegen Schäden bei Insolvenz des Auftragnehmers ab oder wen dieser seine vertraglichen Leistungen nicht erfüllen kann.Diese Bürgschaft kommt in der Wirtschaft überall dort zur Anwendung wo lange Erfüllungszeiträume eine Rolle spielen. Vertragserfüllungsbürgschaften haben deshalb hauptsächlich im Rahmen von Werkverträgen Bedeutung und sind in der Bauindustrie, im Anlagen-, Maschinen-, Schiffs- und Flugzeugbau üblich. Im Bauwesen werden diese Bürgschaften nicht über die volle Bausumme gestellt, meist in Höhe von 5% bis 20% des Auftragswertes. In der Regel sind es meist 10% des Auftragswertes.

Welche Werkleistung sichert die Bürgschaft ab?

Die Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Auftraggebers sichert dessen Ansprüche auf rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Werkleistung, insbesondere:

  • Schadenersatz wegen Nichterfüllung,
  • Schadensersatz aus Schuldnerverzug einschließlich Vertragsstrafe,
  • Ansprüche aus berechtigter Kündigung seitens des Auftraggebers,
  • Mängelansprüche bis zur Abnahme,
  • Ansprüche auf Nichterfüllung des Vertrages aufgrund der Insolvenz des Auftragnehmers.

Die Vertragserfüllungsbürgschaft sollte somit die fest gelegten Ansprüche des Auftraggebers auf die ordnungsgemäße und termingerechte Erfüllung des Auftragnehmers sicherstellen. Damit gilt der Bürgschaftsfall als eingetreten, wenn der Auftragnehmer der Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen nicht nachkommt. Dazu gehört auch die Überschreitung eines vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins. Hier muß aber dem Auftragnehmer ein Verschulden nachgewiesen werden. Trifft ihn kein Verschulden ist eine Inanspruchnahme der Bürgschaft ausgeschlossen.

Die Bürgschaft erlischt, wenn die vertraglich geschuldete Leistung durch den Auftraggeber vorbehaltlos abgenommen worden ist. Dann ist die Urkunde zurück zu geben. Auftraggeber und Auftragnehmer können frei vereinbaren welche Forderungen von der Vertragserfüllungsbürgschaft gesichert werden sollen. Häufig treffen beide Seiten die Vereinbarung, daß nach Abnahme diese Bürgschaft durch eine Gewährleistungsbürgschaft ersetzt wird.

 

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