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Bauhandwerkersicherungsbürgschaft nach § 650 f BGB

  Die Bauhandwerkersicherungsbürgschaft gemäß § 650 f  BGB dient in der Regel dazu die Zahlung von Bauleistungen durch den Auftraggeber sicher zu stellen. Sie sichert eventuelle Vorauszahlungspflichten und den Werklohnanspruch des Auftragnehmers aus dem Werkvertrag ab. Die Werklohnforderung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen erst mit Abnahme des erstellten Gewerkes fällig. Damit würde der Auftragnehmer das alleinige Vorleistungsrisiko tragen. Mit dieser Bürgschaft sichert der Auftragnehmer so das Risiko ab für den Fall, dass der Auftraggeber nach Erstellung des Bauwerks insolvent wird. Der Auftragnehmer sichert so das Risiko ab für den Fall, dass der Auftraggeber nach Erstellung des Bauwerks insolvent wird.

Zahlt der Auftraggeber nicht, kann der Auftragnehmer in jeder Phase des Auftrages eine Bauhandwerkersicherungsbürgschaft verlangen. Das ist meist eine Bürgschaft über die volle Auftragssumme plus zehn Prozent Zuschlag für Nebenforderungen. Legt der Auftraggeber diese nicht vor, darf er seine Arbeit stoppen und die bisherige Leistung plus Zuschlag abrechnen.

Das Verfahren läuft in mehreren Stufen:
1. Zunächst muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung (Bürgschaft) setzen.
2. Leistet der Auftraggeber die Sicherheit innerhalb der Frist nicht, hat der Auftragnehmer das Recht, seine Arbeiten einzustellen bzw. gar nicht erst zu beginnen. Solange die angemessene Frist läuft, hat er dieses Recht (noch) nicht.
3. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine weitere Nachfrist zur Sicherheitsleistung setzen, verbunden mit der Erklärung, dass er den Vertrag kündige, wenn die Sicherheit nicht innerhalb der Nachfrist geleistet wird.
4. Läuft auch die Nachfrist fruchtlos ab, gilt der Vertrag als aufgehoben.
Leistet der Auftraggeber die Sicherheit fristgerecht, so besteht kein Leistungsverweigerungsrecht. Die Kosten der Sicherheit hat der Auftragnehmer bis zu einem Höchstsatz von 2 % jährlich dem Auftraggeber zu erstatten.

Die Reglung des § 648 a BGB ist nicht anwendbar auf Bund, Länder oder Kommunen sowie  auf  Privatpersonen die die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses ausführen lassen.

 

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