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Bürgschaft für Mängelansprüche 

Diese Bürgschaft ist auch unter dem Begriff  Mängelgewährleistungsbürgschaft oder auch  Gewährleistungsbürgschaft bekannt.  Sie stellt sicher, daß ein Bürge, für die Kosten der Beseitigung von innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel einsteht, falls der leistungserbringende Unternehmer während der Gewährleistungsfrist insolvent werden sollte.

Gewährt wird eine Mängelgewährleistungsbürgschaft zum Beispiel dann, wenn ein gesamtes Bauvorhaben oder ein bestimmter Bauabschnitt fertiggestellt und an den Bauherrn übergeben wurde. Der Auftraggeber hat in diesem Fall einen Anspruch auf eine Sicherheit in einer gewissen Höhe für den Fall, dass später noch Baumängel auftreten, die bei der Übergabe nicht sofort identifiziert werden konnten.

Die Höhe der Gewährleistungsbürgschaft richtet sich nach dem Sicherheitseinbehalt, der meist 5 % der Auftragssumme beträgt. Ein solcher Einbehalt darf nur vereinbart werden, wenn dem Hersteller die Möglichkeit eingeräumt wird, den Einbehalt durch Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft abzulösen. Die Möglichkeit einer Gewährleistungsbürgschaft ist in § 17 Nr. 2 VOB/B vorgesehen, hiernach muss in der Bürgschaft auf die Einrede der Vorausklage verzichtet werden, die Bürgschaft muss unbefristet sein und darf nicht „auf erstes Anfordern“ ausgestellt sein.

Bauunternehmer oder Handwerker können diese Sicherheit einerseits als Abschlag vom eigentlichen Rechnungsbetrag gewähren, der nach Ablauf einer bestimmten Frist vom Auftraggeber zu zahlen ist. Häufiger jedoch wird eine Mängelgewährleistungsbürgschaft ausgestellt, da dies für den Dienstleister die finanziell bessere Variante ist. In diesem Fall muss er nicht über einen gewissen Zeitraum auf eine gewisse Summe verzichten, die andernfalls als liquide Mittel zur Verfügung stünden. Außerdem gibt es keine Sicherheit, dass der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Fälligkeit tatsächlich zahlungsfähig ist.

Für den Bauherrn stellt die Mängelgewährleistungsbürgschaft eine gewisse Sicherheit dar. Selbst im Falle der Insolvenz des jeweiligen Bauunternehmens ist diese Bürgschaft auf das jeweilige Objekt bezogen.  Der Bürgschaftsfall einer Gewährleistungsbürgschaft tritt - mangels anderer Vereinbarungen - dann ein, wenn unstreitig Mängel auftreten, aber der Auftragnehmer insoweit seiner Nachbesserungspflicht nicht nachkommt. Der Bürge muss dann dafür einstehen, dass die finanziellen Mittel für die Deckung der Nachbesserungspflicht vorhanden sind. Diese Situation kann sich erst ergeben, wenn sich Mängel gezeigt haben, wenn ferner der Auftragnehmer seiner Nachbesserungspflicht nicht nachgekommen ist und der Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten hat. 

Es ist somit  sichergestellt, daß Mängel bis zu der Höhe der in der Bürgschaft vereinbarten Summe beseitigt werden.

Im Baubereich wird diese Bürgschaft häufig mit einer Vertragserfüllungsbürgschaft kombiniert.

Neben Bauunternehmen stellen auch andere Unternehmen Mängelgewährleistungsbürgschaften aus. Vor allem ist dies der Fall bei der Lieferung von Maschinen in der Industrie, die ein relativ hohes Investitionsvolumen darstellen. Sollte die jeweilige Maschine Fehler aufweisen oder aus anderen Gründen nicht so wie vereinbart funktionieren, wird die Bürgschaft

 

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