Diese Bürgschaft dient zur Absicherung von Arbeitszeitguthaben auf Arbeitszeit- und Entgeltkonten.
Für wen ist diese Bürgschaft interessant?
Die Mitarbeiter eines Unternehmens haben die Möglichkeit, auf einem Arbeitszeitkonto Stunden aus Mehrarbeit anzusammeln. Lässt es das Arbeitsaufkommen zu, werden diese wieder abgebaut. Grundlage dafür sind vereinbarungen gemäß Tarifvertrag, betriebliche oder individuelle Vereinbarungen. Für den Fall der Insolvenz des Unternehmens werden die aufgelaufenen Zeitguthaben über eine Bürgschaft
abgesichert.
Mit dieser Bürgschaft können Altersteilzeitkonten oder Kurzzeitkonten abgesichert werden.
Rechtliche Grundlage für die Bürgschaft für Altersteilzeitkonten
Für den Fall der Insolvenz des Unternehmens müssen die aufgelaufenen Zeitguthaben über eine Bürgschaft
abgesichert werden. Die rechtliche Grundlage für diese Bürgschaft bildet der § 8a des Altersteilzeitgesetzes (ATzG). Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber diese Konten gegen Insolvenz abzusichern.
Was wird durch diese Bürgschaft abgesichert?
Die Insolvenz des Unternehmens kann in der "Aktivphase" , daß heiß in der Phase in der das Arbeitszeitkonto aufgefüllt wir eintreten. Sie kann auch in der "Passivphase" eintreten, daß heißt in Freistellungsphase, in der das Konto vom Arbeitnehmer verbraucht wird. Bei insolvenz in der "Aktivphase" wird durch die Bürgschaft der Höchstbetrag des Arbeitszeitkontos verbürgt. In der "Passivphase" wird durch die Bürgschaft die Werthaltigkeit des Arbeitszeitkontos verbürgt.
Vorteil der Lösung über eine Bürgschaftsversicherung
Wird die Insolvenzsicherung über eine Kontoverpfändung bei einer bei der Bank vorgenommen, sind die Wertguthaben in voller Höhe zu hinterlegen. Die erforderlichen Mittel werden dem Unternehmen für die Dauer der Hinterlegung entzogen und stehen nicht als Betriebsmittel zur Verfügung.