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Bietungsbürgschaft

  Bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrages muß immer eine Ausschreibung durchgeführt werden. Um sicherer zu gehen, daß die Angebotskonditionen bei tatsächlicher Auftragserteilung stabil bleiben und keine Mehrkosten entstehen, kann die ausschreibende Stelle (ggf. Auftraggeber)  vom  potentiellen  Auftragnehmer (Bewerber) eine sogenannte Bietungsbürgschaft verlangen. Die Höhe der Bietungsbürgschaft   kann zwischen 0,3 % und 5 % des Auftragswertes betragen.. Der Auftraggeber will sicherstellen, daß einige im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren stehende Risiken bereits im Vorfeld der Auftragsvergabe abgesichert werden. Dazu gehören insbesondere die Zahlung einer Vertrags- oder Konventionalstrafe für den Fall, dass der Auftragnehmer seine ausschreibungsbedingten Pflichten nicht erfüllen kann oder will, den Auftrag zurückzieht oder den Vertrag bei Zuschlag nicht unterzeichnet

Diese Bürgschaft ist vor allem für Unternehmen interessant die sich an Anbietungsverfahren zur Auftragserteilung beteiligen. Bürgschaftsempfänger sind in der Regel öffentliche Auftraggeber oder Unternehmen die Ausschreibungen vornehmen.

Für die Bieter, die potentiellen Auftragnehmer müssen bei öffentlichen Ausschreibungen folgende Grundvoraussetzungen erfüllen:

  • über gesetzlich vorgeschriebene Befugnisse/Erlaubnis  für die Ausübung der Tätigkeit verfügen,
  • erforderliches Wissen und Erfahrung sowie personelle, maschinelle und organisatorische Kapazitäten und Know-how für die Auftragsausführung besitzen,
  • die wirtschaftliche und finanzielle Lage (Bonität) des Unternehmens muss die Durchführung des Auftrags ermöglichen,
  • das Unternehmen unterliegt nicht dem Ausschluss vom Vergabeverfahren

Die Laufzeit der Bietungsbürgschaft  ist auf die Dauer des Ausschreibungsverfahrens begrenzt. Das Ausschreibungsverfahren endet, wenn Ausschreibungsfrist abgelaufen ist und jemand aus dem Kreis der Bewerber den Zuschlag erhält. Zu diesem Zeitpunkt ist die ausschreibende Stelle verpflichtet, die Versicherung aus ihrer Haftung durch Rückgabe des Originals des Bietungsavals zu entlassen.

 

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